Angebotsbedingungen
1 Gültigkeitsdauer, Preisbindung
Die Gültigkeitsdauer eines Angebotes beträgt einen (1) Monat ab Angebotsdatum, sofern es zu einer vollständigen Auftragserteilung auf Grundlage der mit Ihnen abgestimmten Entwurfsplanung kommt.
Die Preisbindung besteht unter dem Vorbehalt weitgehend unveränderter Stahl- bzw. Glaspreise (maximale Preissteigerung von +5 %) innerhalb dieses Zeitraumes. Bei einer Veränderung der Stahl- bzw. Glaspreise über die o. g. 5 % hinaus, behalten wir uns eine anteilige Preisanpassung auf Basis der Stahl- bzw. Glaspreisveränderung vor.
2 Grundlage der Leistungserbringung
Grundlage für sämtliche Leistungen der AkustikUnion sind die vom Kunden zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen zum Projektort (z. B. Grundrisse, Baupläne, technische Informationen, Fotos), deren Korrektheit und Vollständigkeit der Kunde zusichert.
Im Falle nicht vereinbarter Abweichungen zwischen diesen Planungsunterlagen und/oder der vom Kunden freigegebenen Entwurfsplanung einerseits und den durch die AkustikUnion per Aufmaß festgestellten baulichen Gegebenheiten des Projektortes andererseits, gehen diese Abweichungen zu Lasten des Kunden. Insbesondere können solche Abweichungen folgende Konsequenzen haben:
̶ Verschiebung des Liefer- und/ oder Montagetermins
̶ Notwendigkeit der kundenseitigen Bereitstellung einer neuen Entwurfsplanung oder Entstehen zusätzlicher vom Kunden zu tragender Kosten für die (erneute) Erstellung der Entwurfsplanung durch die AkustikUnion
̶ zusätzliche vom Kunden zu tragende Kosten für ein erneutes Aufmaß, ggf. inkl. zusätzlicher Reisekosten
̶ zusätzliche vom Kunden zu tragende Kosten für sich daraus ergebenden Mehraufwand an Material und sowie ggf. Montagemehraufwand
̶ ggf. nur Realisierung eines von der ursprünglichen Entwurfsplanung abweichenden, weniger leistungsstarken Akustikkonzepts.
Ist die Entwurfsplanung der AkustikUnion aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht realisierbar, ergibt sich daraus kein kundenseitiger Anspruch auf einen Rücktritt oder eine Reklamation.
3 Ausführungsplanung
Nach Auftragserteilung erstellt die AkustikUnion auf Basis der vom Kunden freigegebenen Entwurfsplanung sowie der im Rahmen des Aufmaßes erhobenen Daten eine weiter spezifizierte Ausführungsplanung. Diese Spezifizierung erfolgt ausschließlich aufgrund im Rahmen des Aufmaßes erhobener Daten, berücksichtigt jedoch keine sonstigen Änderungen (z. B. auf Kundenwunsch). Auf ausdrücklichen Kundenwunsch vorzunehmende Änderungen der Ausführungsplanung gegenüber der vom Kunden freigegebenen Entwurfsplanung werden nach vorheriger Ankündigung durch uns in Textform mit einem Stundensatz von 161,00 €/Std. berechnet. Die Abrechnung erfolgt minutengenau, wobei die Mindestvergütung 161,00 € beträgt.
4 Lieferfristen, Aufmaß
Die Lieferung / Montage der AkustikUnion-Produkte kann ca. zwölf (12) Wochen nach Erhalt der Auftragsklarheit/Auftragsbestätigung in Textform ausgeführt werden.
Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten pünktlich nachgekommen ist.
Die Einhaltung des vereinbarten Montagetermins erfolgt außerdem unter dem Vorbehalt, dass die für die Montage eingesetzten Fachunternehmen ihre Leistung rechtzeitig erbringen.
Der Liefer- und der Montagetermin stehen außerdem unter dem Vorbehalt, dass die AkustikUnion das Aufmaß des Projektortes spätestens sieben (7) Wochen vor dem geplanten Montagetermin erstellen kann; ist dies aus dem Kunden zurechenbaren Gründen nicht möglich, kann sich der geplante Liefer- und der Montagetermin entsprechend verschieben, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche herleiten kann.
Für das Aufmaß muss mindestens der Fußbodenbelag des Projektortes fertiggestellt und die Decke montiert sein.
Nach erfolgtem Aufmaß stellt AkustikUnion dem Kunden die Ausführungsplanung zur Verfügung. Der Kunde gibt diese innerhalb von drei (3) Werktagen frei; ansonsten kann sich der geplante Montagetermin entsprechend verschieben.
Nach erfolgtem Aufmaß dürfen keine das Aufmaß verändernden, die Leistungen der AkustikUnion betreffenden Baumaßnahmen am Projektort durchgeführt werden. Derartige Maßnahmen gehen zu Lasten des Kunden; insbesondere können Abweichungen folgende Konsequenzen haben:
̶ Verschiebung des Liefer- und/ oder Montagetermins
̶ Notwendigkeit der kundenseitigen Bereitstellung einer neuen Entwurfsplanung oder Entstehen vom Kunden zu tragender Kosten für die (erneute) Erstellung der Entwurfsplanung durch die AkustikUnion
̶ vom Kunden zu tragende Kosten für ein erneutes Aufmaß, ggf. inkl. Reisekosten
̶ vom Kunden zu tragende Kosten für die eventuelle Anfertigung einer erneuten Ausführungsplanung durch die AkustikUnion
̶ vom Kunden zu tragende Kosten, insoweit die Neubeschaffung kundenspezifisch gefertigter Bauteile wie Glas und Absorber erforderlich wird
̶ vom Kunden zu tragende Kosten für die Entsorgung nicht mehr verwendbarer kundenspezifisch gefertigter Bauteile wie Glas und Absorber
̶ vom Kunden zu tragende Kosten für erneute Montageleistungen
̶ ggf. nur Realisierung eines von der ursprünglichen Entwurfsplanung abweichenden, weniger leistungsstarken Akustikkonzeptes realisierbar ist.
5 Transport
Grundlage des Angebots ist eine einfache Einbringung der AkustikUnion-Produkte auf einem kurzen Transportweg und mittels Aufzugs zum Liefer- bzw. Montageort. Sollte ein derartiger Transportweg nicht zur Verfügung stehen, trägt der Kunde eventuell daraus entstehende Mehrkosten.
6 Planänderungen
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass unser Angebot auf einem individuellen Konzept (Entwurfsplanung- und Ausführungsplanung) zur Lösung der akustischen Aufgabenstellungen des Kunden basiert, das auf Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen und Informationen erstellt wurde. Selbst kleinste Änderungen oder Abweichungen gegenüber diesem Konzept können die akustische Zielerreichung erheblich erschweren oder verhindern. Aus diesem Grunde sind jegliche kundenseitigen, unsere Leistungen betreffenden Änderungen sowohl in der Planungs- als auch der Ausführungsphase unverzüglich in Textform anzuzeigen und mit uns abzustimmen.
Wegen der unter Ziff. 2 und 4 dargestellten möglichen kosten- und ergebnisrelevanten Folgen von Änderungen werden Änderungswünsche gegenüber dem erteilten Auftrag nur von vorab vom Kunden als zuständig benannten Personen berücksichtigt. Der Kunde kann auch eine (weitere) Person benennen, die nach dem Montagebeginn der AkustikUnion-Produkte Änderungswünsche gegenüber dem ausführenden Montageleiter äußern kann. Nur von dieser Person geäußerte Änderungswünsche können nach vorheriger Prüfung durch die AkustikUnion berücksichtigt werden.
Der Kunde hat außerdem sicherzustellen, dass die von der Lieferung und Montage der AkustikUnion-Produkte ggf. betroffenen Personen rechtzeitig und umfassend informiert werden.
7 Abrechnungsgrundlage
Grundlage dieses Angebotes sind die in der Entwurfsplanung angegeben Massen der AkustikUnion-Produkte. Die spätere Abrechnung der Lieferung und der Montage erfolgt auf Basis der Massen der tatsächlich gelieferten und montierten AkustikUnion-Produkte.
Dies gilt nicht für im Lieferumfang enthaltene akustisch wirksame Elemente (insbesondere Absorber), bei denen mindestens die in der Entwurfsplanung angegebene Anzahl berechnet wird.
Anfallende Mehr- oder Mindermengen gegenüber diesem Angebot, welche im Rahmen der Projektrealisierung auf Basis von Kundenwünschen entstehen, sowie zusätzliche, von der AkustikUnion erbrachte Leistungen (z. B. aufgrund von Montage- oder Transporterschwernissen), deren Notwendigkeit sich erst nach Vertragsschluss ergeben, werden in der Schlussrechnung in Ansatz gebracht.
Sofern es zu Verzögerungen gegenüber derjenigen Zeitplanung kommt, welche die AkustikUnion nach Beauftragung mit dem Kunden abgestimmt hat, und diese Verzögerungen vom Kunden zu verantworten sind (z. B. aufgrund einer verspäteten Flächenbereitstellung für das Aufmaß oder die Montage), behält sich die AkustikUnion die Weiterbelastung von ihr hierdurch entstehenden Mehrkosten (z. B. aufgrund zusätzlich notwendiger Lagerkapazitäten) vor.
Bei einer vom Kunden gewünschten Erbringung von Teilleistungen hat der Kunde eventuelle Mehrkosten für Fracht und Montage der AkustikUnion-Produkte zu tragen.
Nach Freigabe der Ausführungsplanung geäußerte Sonderwünsche des Kunden, welche von der AkustikUnion im Rahmen der Montage realisiert werden können, werden gesondert zu einem Stundensatz von 65,00 €/Std. sowie ggf. nachfolgenden Zuschlägen berechnet.
Es gelten folgende Zuschläge für Montagearbeiten in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen (wobei nur der jeweils höchste Zuschlag Anwendung findet):
̶ Nachtzuschlag 30 %
̶ Samstagszuschlag 30 %
̶ Sonntags- und Feiertagszuschlag 100 %
8 Zustand des Projektortes
Das Angebot basiert auf der Annahme, dass ausreichend große Einbringöffnungen, Transportwege und Aufzüge am Projektort zur Verfügung stehen. Sofern nur Bauaufzüge vorhanden sind, wird der Kunde AkustikUnion eingewiesenes Personal zur Verfügung stellen.
Der Kunde ist dazu verpflichtet, rechtzeitig bei den jeweils zuständigen Behörden sämtliche etwaig erforderlichen Genehmigungen (inkl. geforderter Beschilderung) für die Anlieferung der AkustikUnion-Produkte einzuholen (z. B. Zufahrtsberechtigungen, Halteverbotszonen) und diese der AkustikUnion mindestens vierzehn (14) Tage vor dem vereinbarten Liefertermin zur Verfügung zu stellen. AkustikUnion wird den Kunden hierbei auf Anfrage unterstützen. Sofern erforderlich, hat der Kunde für die Räumung der Zufahrtswege (inkl. Baustellenzufahrt o. ä.) zu sorgen.
Die Zugänglichkeit des Projektortes sowie trockene, saubere und abschließbare Lagerflächen für die AkustikUnion-Produkte müssen gewährleistet sein.
Die baulichen Gegebenheiten des Projektortes müssen eine unmittelbare, kraftschlüssige Verbindung der AkustikUnion-Produkte an die angrenzenden Gewerke (Boden, Decke (bzw. Abhangdecke) und Wand) ermöglichen.
Der Kunde hat geprüft und sichert zu, dass die angrenzenden Gewerke (insbes. Decke (bzw. Abhangdecke), Boden und Wand) den gesetzlichen Anforderungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dass sie dafür geeignet sind, dass an ihnen die AkustikUnion-Produkte montiert werden. Der Kunde sichert darüber hinaus zu, dass die angrenzenden Gewerke als mangelfrei abgenommen sind bzw. keine Mängel haben, die Auswirkungen auf die Verbindung mit den AkustikUnion-Produkten haben können; dies ist uns gegenüber auf Nachfrage nachzuweisen.
Um eventuell auftretende Fragestellungen umfassend und zeitnah klären zu können, hat der vom Kunden benannte Ansprechpartner während der Montage der AkustikUnion-Produkte jederzeit erreichbar zu sein. Für den Fall der Nichterreichbarkeit gehen Verzögerungen und etwaige Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
9 Kundenseitige Leistungen
Sofern der Kunde Material beistellt, übernimmt die AkustikUnion keine Gewährleistung für das entstandene Gesamtwerk, sondern lediglich für das von der AkustikUnion bereitgestellte Material sowie die Montageleistungen.
Darüber hinaus übernimmt die AkustikUnion keine Gewährleistung für eine vollständige farbliche Übereinstimmung zwischen vom Kunden beigestellten Material und den AkustikUnion-Produkten. Dem Kunden ist bekannt und er akzeptiert, dass auch bei Verwendung identischer technischer Farbbezeichnungen (z. B. „RAL xxx) Abweichungen vorliegen können, die einem (vollständig) einheitlichen Eindruck entgegenstehen.
Sofern die AkustikUnion vom Kunden (typischerweise in digitaler Form) bereitgestelltes Bildmaterial verwendet, trägt der Kunde die Verantwortung für eine genügend hohe Auflösung des bereitgestellten Materials, die eindeutige Spezifikation gewünschter Bildausschnitte sowie ggf. Farbinformationen. Darüber hinaus hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass ggf. von ihm zu erwerbende Lizenzen eine Nutzung für physische Produkte abdecken; er stellt die AkustikUnion insoweit von evtl. Schadenersatzsprüchen o. ä. seitens der originären Lizenzinhaber frei.
10 Abnahme
Nach Anzeige der Fertigstellung der Montage hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen, die Abnahme der AkustikUnion-Leistungen vorzunehmen. Die AkustikUnion-Leistungen gelten spätestens vier (4) Wochen nach der Lieferung / Montage als vom Kunden abgenommen, wenn die Abnahme aus Gründen unterbleibt, die AkustikUnion nicht zu vertreten hat.
Nach Montage der AkustikUnion-Produkte wird der Projektort in einem besenreinen Zustand übergeben, wobei keine Reinigung der Glasflächen oder anderer AkustikUnion Produkte erfolgt, sofern diese Leistungen nicht explizit angeboten und beauftragt wurden.
Das Risiko für zufällige Verschlechterungen oder zufälligen Untergang der AkustikUnion-Produkte geht entsprechend der anwendbaren Incoterms über.
Unsere Kalkulation basiert auf der Annahme, dass aufgrund unserer nur kurzzeitigen Präsenz auf der Baustelle keine Bauumlagen in Rechnung gestellt bzw. in Abzug gebracht werden.
11 Bildrechte, Referenz
Sofern der Kunde nicht widerspricht, ist die AkustikUnion berechtigt, den Namen des Kunden und den Projektort als Referenz zu nennen. Der Kunde hat das Recht, dieser Nennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen.
Darüber hinaus ist die AkustikUnion berechtigt, von ihr oder in ihrem Auftrag gefertigte Bild- und/oder Videoaufnahmen des Projektortes unter Nennung des Kundennamens und des Projektortes zu verwenden. Sofern der Kunde dieser (kombinierten) Verwendung widerspricht, ist die AkustikUnion nur noch dann berechtigt, die Bild- und/oder Videoaufnahmen zu verwenden, wenn diese für den uninformierten Betrachter keine Rückschlüsse auf den Kunden und/oder Projektort zulassen.
12 Technische Rahmenbedingungen
Unserem Angebot liegen die folgenden Dokumente jeweils in ihrer neuesten Fassung zugrunde:
̶ Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen
̶ für ESG die DIN 12150 Teil 1
̶ für Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas die DIN EN ISO 12543-6 für oberflächenbehandelte Scheiben die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Scheiben ESG-Produkte unterliegen herstellerseitig einer ständigen internen und externen Überwachung und Dokumentation der Produktionsparameter (durch akkreditierte Prüfstellen), die entsprechend der Norm DIN 12150 Teil 1 vorgegeben sind. Diese Produktionsüberwachung gewährleistet die Sicherheitseigenschaften der Produkte.
Bei den von der AkustikUnion standardmäßig angebotenen Glasscheiben liegt die Wahrscheinlichkeit eines Nickel-Sulfid-Einschlusses bei 0,00012. Dieses Kristall unterliegt einer allotropen Umwandlung, d. h. einer Veränderung der räumlichen Struktur und kann in Ausnahmefällen zu einem sog. „Spontanbruch“ führen. Um dieses Risiko weitestgehend auszuschließen, kann alternativ (wie im Fassadenbau üblich) ESG-H verwendet werden. Hierbei wird das Glas einem Heißlagerungstest (Heat-Soak-Test) unterzogen, welcher eventuelle Nickel-Sulfid-Einschlüsse sichtbar macht. Insofern diese Option gewünscht ist, erstellen wir gerne ein angepasstes Angebot.
13 Mangelrechte
Liegt bei Gefahrübergang ein Mangel vor, hat die AkustikUnion nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Mangel entweder zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern (nachfolgend „Nacherfüllung„). Führt die AkustikUnion die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist aus, stehen dem Kunden die übrigen gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsrechte zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 14.
Soweit die AkustikUnion im Rahmen der Nacherfüllungspflicht neu liefert oder nachbessert, gilt für die nachgelieferten oder nachgebesserten Teile eine Verjährungsfrist von 12 Monaten ab der Reparatur oder Ersatzlieferung. Alle Ansprüche wegen Mängeln verjähren jedoch spätestens 24 Monate nach der Lieferung des ursprünglichen Liefergegenstandes. Ein Neubeginn der Verjährung scheidet aus, wenn die AkustikUnion die Ersatzlieferung oder Reparatur aus Kulanz vornimmt.
Keine Mängelrechte bestehen für Bestandteile der Lieferung, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, sowie Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, Behandlung oder Verwendung entstehen. Angaben zu den AkustikUnion-Produkten und Leistungsdaten begründen weder eine Garantie für deren Beschaffenheit oder Haltbarkeit noch die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
14 Haftung
Eine Haftung der AkustikUnion besteht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der vertraglichen Haftungsbeschränkungen.
Die AkustikUnion haftet unabhängig vom Rechtsgrund nicht für entgangenen Gewinn oder Umsatz, Nutzungs- oder Produktionsausfall, Finanzierungskosten sowie für indirekte Schäden oder Folgeschäden.
Unabhängig vom Rechtsgrund ist die Haftung der AkustikUnion der Höhe nach beschränkt auf insgesamt 100% des Nettovertragspreises für alle Schadenfälle.
Die Haftung der AkustikUnion im Zusammenhang mit einem Verzug der Lieferung / Montage ist der Höhe nach beschränkt auf maximal 5 % des vereinbarten Nettopreises der vom Verzug betroffenen Leistungen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall von Vorsatz sowie im Fall zwingender gesetzlicher Haftung.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Zulieferer und Nachunternehmer der AkustikUnion.
15 Rechtliche Rahmenbedingungen
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Lieferbedingungen der AkustikUnion, die wir auf Wunsch gerne unentgeltlich zur Verfügung stellen. Entgegenstehenden oder abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen wir.
Mündliche Nebenabsprachen bzw. Ergänzungsvereinbarungen zum Angebot gelten nur dann als getroffen, wenn sie von der AkustikUnion in Textform bestätigt werden.